In einem Online-Shop gab es nur die Anredemöglichkeiten „Herr“ und „Frau“ zur Auswahl. Eine nicht-binäre Person klagte dagegen, weil sie sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt fühlte. Die Beeinträchtigung erkannten sowohl das Landgericht Mannheim (Az. 9 O 188/20) als auch das OLG Karlsruhe (Az. 24 U 19/21) an. Der Online-Shop besserte nach („Divers/keine Anrede“).

Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden rät eRecht24 daher, eine geschlechtsneutrale Anrede als Alternative anzubieten.

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