Videodiensteanbieter für Praxen

Eine Online-Befragung zum digitalen Gesundheitsmarkt 2020 (EPatient Survey) ergab, dass über 5 Millionen Bürgerinnen und Bürger sich über das Internet eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt haben und 3 Millionen Ärzt*innen oder Therapeut*innen bereits live über das Web konsultiert haben. Dem ärzteblatt zufolge nutzten bzw. nutzen im Zuge der Coronapandemie geschätzt rund 25.000 Arzt- und Psychotherapeutenpraxen die Videosprechstunde.

Hier finden Sie eine kleine Auswahl mit Informationen an Videodiensteanbietern für Praxen, mit denen Sie online-Termine mit Ihren Patienten durchführen können (Stand: 19.03.2020).

 

Hier finden Sie wichtige und interessante Fragen und Themen zur Telemedizin: https://www.datenschutz.org/telemedizin/ 

Gut zu Wissen

Ärztliche und psychologische Praxen können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde nur abrechnen, wenn sie der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zuvor angezeigt haben, ein zertifiziertes Videodienstanbieterprogramm zu nutzen. Da diese Regelung in einigen KV-Regionen zurzeit ausgesetzt, ist, sollten sich Praxen bei ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung informieren.

Vorsicht vor Haftungsrisiken bei Telemedizin und Videosprechstunden

Die Rechtsanwältin Alexandra Jorzig (Jorzig, A. (2020). Haftungsrisiken bei Telemedizin und Videosprechstunden. Der Gynäkologe53(9), 629-632.) hat einen lesenswerten Artikel zu Haftungsrisiken im Beriech Telemedizin und Videosprechstunden erstellt.

Sie beschreibt unter anderen, dass (abgesehen von pandemiebedingten Empfehlungen), die Frage, ob die Anwendung von Telemedizin ärztlich vertretbar ist, eine Abwägungsfrage ist, bei der insbesondere die gesundheitliche Situation des Patienten eingezogen werden sollte.

Sie beschreibt zudem, dass bei der Anwendung von Telemedizin, vertragliche und deliktische Haftungsfragen auftreten können, da Ärzt*innen im Rahmen Ihrer Tätigkeiten zu Sorgfalt verpflichtet sind, z.B. zur Behandlung nach einem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung.

Fraglich sei, ob telemedizinische Anwendungen als medizinischer Standard angesehen werden können. Ärzt*innen seien daher verpflichtet, Ihre Patient*innen ausführlich über die innovative Behandlungsmethode aufzuklären und Ihnen Alternativen aufzuzeigen.

Zudem sei eine solche Behandlungsmaßnahmen nur dann rechtmäßig, wenn seitens des Patienten bzw. der Patientin eine wirksame Einwilligung des Patienten vor Beginn der Behandlung erfolgt ist. Ob und in welchen Fällen eine fernmündliche Aufklärung ausreiche, sei ebenfalls aktuell noch ungeklärt.

Besondere Vorsicht gilt auch bei der Werbung für ärztliche Fernbehandlungen: „Bundesgerichtshof verbietet weiterhin Werbung für ärztliche Fernbehandlungen“ (Quelle: Arzt & Wirtschaft, Stand: 05-04.22).

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